Satzung der

Behinderten – Sportgemeinschaft Spenge – Enger e.V.



§ 1

Name und Sitz des Vereins


    1. Der am 15.Januar 2005 in 32130 Enger gegründete Verein führt den Namen Behinderten – Sportgemeinschaft Spenge – Enger Verein für Rehabilitation / Prävention und Diabetikersport e.V.
    Der Verein hat seinen Sitz in 32130 Enger und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Herford eingetragen.

    2. Der Verein ist Mitglied des Behinderten-Sportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. (BSNW )




§ 2

Zweck des Vereins

1.Zweck des Vereins ist es, den Behindertensport als

a ) Breitensport und

b) ambulanten Behindertensport (Rehabilitationssport / Präventionsport und Diabetikersport )

zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen

Leistungsfähigkeit ,sowie zur Förderung der Eigeninitiative ,der

Selbstständigkeit und der sozialen Integration zu fördern.


2.Um diesen Zweck zu erreichen, soll jedem Mensch mit Behinderung die Teilnahme am Behindertensport ermöglicht werden, insbesondere soll dieser Zweck durch sportliche Aktivitäten und begleitende Angebote erreicht werden.



§ 3

Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977, vom 16.03.1976 (BGBL, I. Nr. 29, Seite 613) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.


Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.


Eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist zum Erwerb der Mitgliedschaft nicht erforderlich.



§ 5

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.


Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.


Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitragtrag trotz Mahnung

c)wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


§ 6

Maßregelungen


Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) angemessene Geldstrafe

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.



§ 7

Beiträge

Der jährlichen Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.


Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



§ 8

Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr an zu.


Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.


Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.


Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.



§ 9

Vereinsorgane


Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b ) der Mitarbeiterkreis

c ) der Vorstand



§ 9a


Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mtarbeit


( 1 ) Die Vereins- und Organverter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt, sofern in dieser Satzung nicht etwas anderes geregelt wird.


( 2 )Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organverter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Im gleichen Maße kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass Übungsleitertätigkeiten auch von Vorstandsmitgliedern entgeltlich auf vertraglicher Grundlage oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß §3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden können.

Fü die Entscheidung der Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der Vorstand ist insoweit von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge oder Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Ein arbeitsrechtliches Direktionsrecht liegt beim 1. Vorsitzenden.


( 3 )Zur Erledigung der Geschätsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschätsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine/n Geschäftsführer/in und/oder Mitarbeiter/innen für die Verwaltung einzustellen.

Der geschäftsführende Vorstand ist zudem ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsmäsigen Zwecke entgeltliche Verträge oder Vereinbarungen mit Übungsleitern abzuschließen. Ein arbeitsrechtliches Direktionsrecht liegt beim 1. Vorsitzenden.



( 4 )Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind und welche sie den Umständen nach für erforderlich halten durften. Die Mitglieder und Mitarbeiter/innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.


( 5 )Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffäigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


( 6 ) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.






§ 10

Mitgliederversammlung



    1.Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

    2.Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

    3.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung ein zu berufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
    schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

    4.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der Zeitung Westfalenblatt und / oder Neue Westfälische. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der

    5.Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

    6.Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.

    7.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    8.Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

    9.Anträge können gestellt werden:
    a) von den Mitgliedern
    b) vom Vorstand
    c) vom Mitarbeiterkreis
    d) von den Ausschüssen
    e) von den Abteilungen

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.


(10)Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.


§ 11

Mitarbeiterkreis



Zum Mitarbeiterkreis gehören:

(a) die Mitglieder des Vorstandes

(b) die Abteilungsleiter

(c) die Übungsleiter

(d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte

(e) Schieds- und Kampfrichter

(f) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis Bezirks-und Landesebene

(g) Kassenprüfer


§ 12

Vorstand


1.Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
und dem Kassierer

b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Ressortleitern für
Jugendsport , Frauensport , Breiten- und Freizeitsport , Wettkampfsport
Öffentlichkeitsarbeit Verwaltungsfragen und dem Vertreter der Abteilungen.

    2.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.


    3.Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zu nächsten Wahl zu berufen.



    4.Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
    die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
    b) die Bewilligung von Ausgaben
    c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

    5.Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
    Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.







§ 13

Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

  1. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.


(3) Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.


(4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt zusätzlich zum Vereinsbeitrag

einen Abteilungs - und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.


(5) Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange von höchstens Eur 100. Im Einzelfall eingehen; höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereins.






§ 14

Protokollierung der Beschlüsse


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend - und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.



§ 15

Wahlen


Der 1. und 2. Vorsitzende , der Jugendwart , der Frauenbeauftragte , der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Der Kassierer und Schriftführer wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl ist zulässig.


§ 16

Kassenprüfung


Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.








§ 17

Auflösung des Vereins


    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

    2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Gesamtvorstand mit eine Mehrheit von Dreivierteln aller seiner
    Mitglieder beschlossen hat oder
    b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
    schriftlich gefordert wurde.

    3.Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

    4.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Spenge Lange Str.52 – 56 32139 Spenge mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.


§18

Datenschutz im Verein

    (1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, ermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder anderweitig für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.“




Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Spenge 21.November 2009


(Unterschriften)