Satzung der
Behinderten – Sportgemeinschaft Spenge – Enger e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1.
Der am 15.Januar 2005 in 32130 Enger gegründete Verein führt
den Namen Behinderten – Sportgemeinschaft Spenge – Enger
Verein für Rehabilitation / Prävention und Diabetikersport
e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 32130 Enger und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Herford eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Behinderten-Sportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. (BSNW )
§ 2
Zweck des Vereins
1.Zweck des Vereins ist es, den Behindertensport als
a ) Breitensport und
b) ambulanten Behindertensport (Rehabilitationssport / Präventionsport und Diabetikersport )
zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen
Leistungsfähigkeit ,sowie zur Förderung der Eigeninitiative ,der
Selbstständigkeit und der sozialen Integration zu fördern.
2.Um diesen Zweck zu erreichen, soll jedem Mensch mit Behinderung die Teilnahme am Behindertensport ermöglicht werden, insbesondere soll dieser Zweck durch sportliche Aktivitäten und begleitende Angebote erreicht werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977, vom 16.03.1976 (BGBL, I. Nr. 29, Seite 613) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist zum Erwerb der Mitgliedschaft nicht erforderlich.
§ 5
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein
Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus
dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher
Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitragtrag trotz Mahnung
c)wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d)
wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den
Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 6
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 7
Beiträge
Der jährlichen Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr an zu.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b ) der Mitarbeiterkreis
c ) der Vorstand
§ 9a
Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mtarbeit
( 1 ) Die Vereins- und Organverter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt, sofern in dieser Satzung nicht etwas anderes geregelt wird.
( 2 )Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organverter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Im gleichen Maße kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass Übungsleitertätigkeiten auch von Vorstandsmitgliedern entgeltlich auf vertraglicher Grundlage oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß §3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden können.
Fü die Entscheidung der Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der Vorstand ist insoweit von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge oder Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Ein arbeitsrechtliches Direktionsrecht liegt beim 1. Vorsitzenden.
( 3 )Zur Erledigung der Geschätsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschätsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine/n Geschäftsführer/in und/oder Mitarbeiter/innen für die Verwaltung einzustellen.
Der geschäftsführende Vorstand ist zudem ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsmäsigen Zwecke entgeltliche Verträge oder Vereinbarungen mit Übungsleitern abzuschließen. Ein arbeitsrechtliches Direktionsrecht liegt beim 1. Vorsitzenden.
( 4 )Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind und welche sie den Umständen nach für erforderlich halten durften. Die Mitglieder und Mitarbeiter/innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
( 5 )Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffäigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
( 6 ) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 10
Mitgliederversammlung
1.Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3.Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung ein zu berufen,
wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel
der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich beim Vorsitzenden
beantragt hat.
4.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der Zeitung Westfalenblatt und / oder Neue Westfälische. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der
5.Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
6.Mit
der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a)
Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der
Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen,
soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über
vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
und außerordentlichen Beiträge.
7.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9.Anträge
können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom
Vorstand
c) vom Mitarbeiterkreis
d) von den Ausschüssen
e)
von den Abteilungen
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
(10)Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 11
Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
(a) die Mitglieder des Vorstandes
(b) die Abteilungsleiter
(c) die Übungsleiter
(d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte
(e) Schieds- und Kampfrichter
(f) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis Bezirks-und Landesebene
(g) Kassenprüfer
§ 12
Vorstand
1.Der
Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender
Vorstand:
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden
und dem Kassierer
b)
als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden
Vorstand, den Ressortleitern für
Jugendsport , Frauensport ,
Breiten- und Freizeitsport , Wettkampfsport
Öffentlichkeitsarbeit
Verwaltungsfragen und dem Vertreter der Abteilungen.
2.Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein
vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf
der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
3.Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zu nächsten Wahl zu berufen.
4.Zu
den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und
die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
b)
die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und
Bestrafung von Mitgliedern.
5.Der
geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben
zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen
Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren
Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
Der
Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des
geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
§ 13
Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
(3) Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt zusätzlich zum Vereinsbeitrag
einen Abteilungs - und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
(5) Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange von höchstens Eur 100. Im Einzelfall eingehen; höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereins.
§ 14
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend - und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Wahlen
Der 1. und 2. Vorsitzende , der Jugendwart , der Frauenbeauftragte , der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Der Kassierer und Schriftführer wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 16
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
§ 17
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur
erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit eine Mehrheit von
Dreivierteln aller seiner
Mitglieder beschlossen hat oder
b)
von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde.
3.Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Spenge Lange Str.52 – 56 32139 Spenge mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.
§18
Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, ermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder anderweitig für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.“
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Spenge 21.November 2009
(Unterschriften)