Satzung
des Fördervereins der Grundschule Kirchlengern/Häver
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der
Grundschule Kirchlengern/Häver".
2. Er hat seinen Sitz in 32278 Kirchlengern,
Lübbecker Str. 69a.
3. Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.08. - 31.07.
des Folgejahres)
§ 2
Zweck und Ziele des Vereins
1. Ziel des Vereins ist die Förderung und
Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit
der Grundschule Kirchlengern/Häver in
ideeller und materieller Hinsicht. Dazu zählt
insbesondere
− die Förderung pädagogischer Projekte und
Schulveranstaltungen,
− die Durchführung kultureller Aktivitäten
− Öffentlichkeitsarbeit
§ 3
Gemeinnützige Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige,
natürliche und jede juristische Person werden,
die seine Ziele unterstützt.
2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche
Beitrittserklärung erforderlich. Über die Annahme
entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit
einfacher Mehrheit.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft von Schülerangehörigen endet
mit Ablauf des Schuljahres, in dem der
Schüler/die Schülerin aus der Grundschule
ausscheidet, es sei denn, dass ausdrücklich eine
Fortführung der Mitgliedschaft gewünscht wird.
2. Sie endet ferner durch eine besondere
Austrittserklärung, die aber jeweils nur zum Ende
eines Schuljahres wirksam wird und spätestens
bis zum 31.10. eines Jahres schriftlich erklärt
sein muss.
3. Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod.
- durch Ausschluss.
• Ein Beitragsrückstand von 12 Monaten
berechtigt den geschäftsführenden Vorstand,
den Ausschluss des Mitgliedes
auszusprechen.
• Darüber hinaus kann ein Ausschluss von
Mitgliedern bei vereinsschädigendem Verhalten
durch den geschäftsführenden
Vorstand erfolgen, der mit
Zweidrittelmehrheit entscheidet.
4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder
Anspruch an den Förderverein.
5. Mit dem Ausscheiden erfolgt keine
Beitragsrückerstattung.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereines sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von §
26 BGB setzt sich zusammen aus:
− dem Vorsitzenden
− dem stellvertretenden Vorsitzenden
− dem Schatzmeister
− dem Schriftführer
2. Mit beratender Stimme gehören zum erweiterten
Vorstand:
− zwei Beisitzer
− der Schulleiter
− ein Vertreter der Schulpflegschaft
3. Bei der Besetzung der Vorstandsämter ist auf
eine angemessene Berücksichtigung beider
Schulstandorte Häver und Kirchlengern
hinzuwirken.
§ 9
Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
gemeinsam durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes vertreten, wobei es sich
bei einem der Vorstandsmitglieder um den
Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter handeln
muss.
Der geschäftsführende Vorstand führt die
laufenden Geschäfte und beschließt über die
Verwendung der Mittel.
2. Der Vorstand hat einmal im Geschäftsjahr eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
und auf ihr einen Bericht über seine Geschäftsführung
abzulegen.
3. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das
Vereinsvermögen. Er hat über Einnahmen und
Ausgaben Buch zu führen.
4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens 2 der Vorstandsmitglieder anwesend
sind (von denen es sich bei einem um den
Vorsitzenden oder seinen Vertreter handeln
muss). Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stichstimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen
Abwesenheit die seines Vertreters.
§ 10
Amtsdauer des Vorstandes
1. Die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes werden für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt.
2. Die Beisitzer und der Vertreter der
Schulpflegschaft werden für die Zeit eines Jahres
gewählt.
3. Der Schulleiter gehört auf Dauer zu den
beratenden Mitgliedern.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal jährlich statt, und zwar im 1. Quartal des
Schuljahres. Die Einladung hat durch den
Vorsitzenden unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich zu erfolgen und muss
mindestens 2 Wochen vor dem Termin an die
teilnahmeberechtigten Mitglieder abgesandt sein.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
kann der Vorsitzende aufgrund eines
Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes in gleicher
Form einberufen. Sie muss von dem
Vorsitzenden auch einberufen werden, wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe
der gewünschten Tagesordnung beim Vorstand
beantragt.
3. Jede satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den
fälligen Beitrag gezahlt haben.
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter geleitet. Sie hat
a) den Vorstand zu wählen und zu entlasten,
und zwar in getrennten Abstimmungen,
b) den Jahresbericht und die Rechnungslegung
für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den
Etatentwurf für das folgende Geschäftsjahr
entgegenzunehmen,
c) aus ihrer Mitte für zwei Jahre zwei
Kassenprüfer zu wählen, die einmal jährlich die
Kassenführung und die Rechnungslegung
überprüfen und schriftlichen Bericht erstatten,
d) die Höhe und die Fälligkeit des
Vereinsbeitrages festzulegen,
e) Satzungsänderungen zu beschließen.
2. Abgestimmt wird durch geheime Wahl, sofern die
Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.
Ein Beschlussantrag gilt mit einfacher Mehrheit
als angenommen; für die Festlegung des
Vereinsbeitrages, die Satzungsänderung sowie
für die Auflösung des Vereins ist eine qualifizierte
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die
Änderung solcher Bestimmungen der Satzung,
die den Zweck des Vereins oder die Verwendung
des Vereinsvermögens bei Auflösung oder
Wegfall der bisherigen Zwecke betreffen, sind vor
Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt
mitzuteilen und dürfen erst nach dessen
Zustimmung ausgeführt werden.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu
diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der
Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung
anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines eigentlichen Zweckes fällt das
Vereinsvermögen nach Abdeckung sämtlicher
Verbindlichkeiten an den Schulträger der
Grundschule Kirchlengern/Häver, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu
verwenden hat.
§ 14
Haftungsbeschränkung, Sonstiges
Für Verbindlichkeiten des Vereins haften die
Vereinsmitglieder gesamtschuldnerisch, jedoch
maximal nur bis zur Höhe der von Ihnen zu
entrichtenden Jahresbeiträge.
Sofern die vorstehende Satzung nicht abweichende
Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
Kirchlengern, 10.November 2003